Kurzüberblick: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt auch für Beamtinnen und Beamte. § 24 AGG ordnet seine entsprechende Anwendung unter Berücksichtigung der besonderen beamtenrechtlichen Stellung an. Für die Prüfung von Schadensersatz, Entschädigung, Ausschlussfrist und Entschädigungshöhe ist deshalb auch die Rechtsprechung zum Arbeitsverhältnis wichtig. Das Hessische Landesarbeitsgericht zeigt in seinem Urteil vom 20. Mai 2020 (18 Sa 170/19),...
