Die jüngsten Änderungen der Landesplanung in Schleswig-Holstein rücken die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für Windenergieanlagen erneut in den Fokus. Gerade im Zusammenhang mit den vorgesehenen Mindestabständen zu Wohnbebauung im Außenbereich stellt sich vermehrt die Frage, wann eine vorhandene Bebauung als Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB einzuordnen ist und welche rechtlichen Folgen sich hieraus ergeben.
„Ansammlung von baulichen Anlagen „
Das Bundesverwaltungsgericht definiert eine Splittersiedlung in seiner unendlichen Weisheit und stellt fest, dies sei eine Ansammlung von baulichen Anlagen, die zum – wenn auch eventuell nur gelegentlichen – Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1976 – 4 C 42.74 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 128 = juris Rn. 15); das schließt gewerbliche Anlagen ein (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 – 4 C 19.81 – BVerwGE 67, 33 <38>). Das ist zunächst nur eine grobe Umreißung des Begriffs im ersten Schritt zur groben Einordnung des Problems.
in Abgrenzung zum begrifflichen Kern des „Ortsteils“ erforderlich
Deshalb ist eine weitere Eingrenzung erforderlich.
Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich dabei vor allem aus der Entgegensetzung zum Ortsteil (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 – 4 C 37.75 – BVerwGE 54, 73 <76>; ebenso Urteile vom 10. November 1978 – 4 C 24.78 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 154 = juris Rn. 23 und vom 18. Mai 2001 – 4 C 13.00 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 347 = juris Rn. 13).
Während unter einem Ortsteil jeder Bebauungszusammenhang zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 – 4 C 31.66 – BVerwGE 31, 22 <26 f.> und vom 3. Dezember 1998 – 4 C 7.98 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 193 S. 82), ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 19).
Auch Splittersiedlungen können nach Art des § 34 Abs. 1 BauGB „im Zusammenhang bebaut“ sein (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 – 4 C 37.75 – BVerwGE 54, 73 <76>); sie müssen es aber nicht.
Die Splittersiedlung ist folglich dadurch gekennzeichnet, dass ihr mangels einer angemessenen (Bau-)Konzentration das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht fehlt und sie damit Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 4 C 13.00 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 347 = juris Rn. 13).
Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung und Bedarf der Prüfung des Einzelfalls. Gerne stehe ich Ihnen hierbei beratend zur Seite als Anwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht in Hamburg, Saarlouis und Bundesweit.