Gemäß den Schulgesetzen der Länder kann eine Schülerin oder ein Schüler den nächsthöheren Schuljahrgang einer Schulform oder eines Schulzweigs in der Regel erst besuchen, wenn die Klassenkonferenz entschieden hat, dass von ihr oder ihm eine erfolgreiche Mitarbeit in diesem Schuljahrgang erwartet werden kann (Versetzung).
Beurteilungsspielraum der Schule nur eingeschränkt überprüfbar
Inhaltsverzeichnis
Sowohl der Klassenkonferenz bei ihren fachlich-pädagogischen Prognoseentscheidungen als auch den Lehrkräften bei der Notenvergabe stehen demnach ein der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogener Bewertungsspielraum zu (vgl. Senatsbeschl. v. 20.3.2008 – 2 ME 83/08 -, NVwZ-RR 2008, 785, juris Rn. 4 und v. 15.11.1999 – 13 M 3932/99 -, NdsVBl. 2001, 120, juris, jeweils m.w.N.).
Weder die Klassenkonferenz noch das Verwaltungsgericht können eine eigene Bewertung der versetzungsrelevanten Leistungen eines Schülers vornehmen oder der einzelnen Lehrkraft eine Tendenz ihres pädagogisch-fachlichen Urteils vorschreiben.
Entsprechendes gilt für die pädagogisch-fachliche Beurteilung durch die Klassenkonferenz.
Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes
In einem Rechtsstreit um die Nichtversetzung prüft das Verwaltungsgericht daher nur, ob die dem Konferenzbeschluss zugrunde liegenden Erwägungen und die versetzungsrelevante Notenfindung im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften stehen, ob von richtigen Voraussetzungen und sachlichen Erwägungen ausgegangen wurde, ob der beurteilungsrelevante Sachverhalt vollständig berücksichtigt wurden und ob die Notengebung sich im Rahmen allgemein anerkannter pädagogischer Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe bewegt. Hierauf beschränkt sich die mögliche Fachaufsicht der Schulbehörden ebenso wie auch die verwaltungsgerichtliche Kontrolle.
Keine Versetzung aufgrund von Verletzung von Mitteilungspflichten
Weiter ist zu beachten, dass die Verletzung von Informations-, Betreuungs- und Beratungspflichten der Schule gegenüber dem Schüler und seinen Erziehungsberechtigten nach der ständigen Senatsrechtsprechung keinen Anspruch auf Versetzung begründen kann (vgl. hierzu etwa Senatsbeschl. v. 17.1.2019 – 2 ME 812/18 -, NVwZ-RR 2019, 729, juris Rn. 13, v. 15.10.2009 – 2 ME 307/09 -, NVwZ-RR 2010, 63 <Leitsatz>, juris Rn. 15 und v. 8.11.2007 – 2 ME 444/07 -, NVwZ-RR 2007, 766, juris Rn. 4 m.w.N.