Grad der Erfolgsaussicht darf nicht überspannt werden
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Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt wird.
Zweck ist es, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen.
50/50 reicht aus
Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Abschätzung der Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde.
Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist.
Durchentscheidung im PKH-Verfahren nicht erforderlich
Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2026 – 5 B 614/26 –, Rn. 3, juris mit vgl. Verweis auf BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 – 2 BvR 353/21 -, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, und vom 13. Juli 2020 – 1 BvR 631/19 -, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2026 – 5 E 196/24 -, juris, Rn. 3 f. m. w. N.)