Ausgangs- und Beschwerdeentscheidung
Inhaltsverzeichnis
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht entschied mit Beschluss vom 13. August 2026 – 15 B 79/26 – über den Antrag auf vorläufige Eingliederungshilfe in Form einer 1:1-Schulbegleitung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein wies die Beschwerde mit Beschluss vom 22. September 2026 – 3 MB 25/26 – zurück. Beide Entscheidungen befassen sich mit der Frage, wann eine begehrte individuelle Schulbegleitung gegenüber einer vorhandenen Poollösung als allein notwendige und geeignete Maßnahme verlangt werden kann.
Der gemeinsame Kern liegt im Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers. Die Gerichte behandeln die Entscheidung über Notwendigkeit, Geeignetheit, Art und Ausgestaltung der Hilfe als Ergebnis eines fachlichen und kooperativen pädagogischen Prozesses. Eine gerichtliche Kontrolle findet statt, ersetzt diesen Prozess aber nicht durch eine eigene pädagogische Auswahlentscheidung.
Rechtlicher Ausgangspunkt des geltend gemachten Eingliederungshilfeanspruchs waren § 35a Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 112 SGB IX. Die Zugehörigkeit der Antragstellerin zum Personenkreis des § 35a SGB VIII war zwischen den Beteiligten nicht streitig; im Mittelpunkt stand vielmehr die konkrete Ausgestaltung der Hilfe.
Der Maßstab des VG
Nach dem VG verfügt der Jugendhilfeträger bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme über einen Beurteilungsspielraum. Das Ergebnis muss keine objektiv einzig richtige Lösung darstellen. Es muss aber eine angemessene Bewältigung der festgestellten Belastungssituation ermöglichen sowie fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 5 C 21.11 –, juris Rn. 31 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 – 5 C 24.98 –, juris Rn. 39).
Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (Urteil vom 24. Juni 1999 – BVerwG 5 C 24.98 – BVerwGE 109, 155 <167>).
Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich deshalb darauf, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten umfassend beteiligt wurden. Der Maßstab schließt eine gerichtliche Prüfung nicht aus. Er setzt ihr jedoch Grenzen: Das Gericht darf nicht allein deshalb eine 1:1-Begleitung anordnen, weil sie aus seiner Sicht die bestmögliche Betreuung darstellen könnte.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Hilfeform kommt nach dem VG nur in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum auf eine oder mehrere gleichermaßen geeignete und notwendige Maßnahmen verengt hat (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11. August 2015 – 12 A 1350/14 –, juris Rn. 91; VGH München, Beschluss vom 31. März 2004 – 12 CE 03.3431 –, juris Rn. 14; VG Schleswig, Urteil vom 19. Mai 2025 – 15 A 81/23 –, juris Rn. 20 f.). Für die Antragstellerin bedeutete dies, dass sie gerade die Notwendigkeit einer Individualschulbetreuung gegenüber der Poollösung glaubhaft machen musste.
So heißt es bei VGH München:
Über die im Einzelfall geeigneten und notwendigen Hilfemaßnahmen haben nach § 36 Abs. 2 und 3 SGB VIII die Fachkräfte des Antragsgegners unter Mitwirkung der Antragstellerin, ihrer Mutter und eines in der Hilfe für Behinderte erfahrenen Arztes zu entscheiden. Weil es sich bei dieser Entscheidung um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses handelt, der nicht den Anspruch auf objektive Richtigkeit erhebt, sondern der eine angemessene Lösung zur Bewältigung der Belastungssituation enthalten muss, steht dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwGE 109, 155). Ein Anspruch auf den von der Antragstellerin begehrten Besuch der Privatschule kommt daher nur in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Hilfe auf eine oder mehrere gleichermaßen geeignete und notwendige Maßnahmen verengt hat – wobei das Wahlrecht des Hilfeempfängers nach § 36 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB VIII begrenzt sein kann – oder wenn die Antragstellerin sich die begehrte Maßnahme zulässigerweise selbst beschaffen darf. Beides ist vorliegend nicht der Fall.
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31. März 2004 – 12 CE 03.3431 –, Rn. 14, juris)
Keine ausreichende Festlegung auf 1:1-Betreuung
Das VG sah diese Voraussetzung nicht als erfüllt an. Aus dem fachärztlichen Attest ergab sich nach der Entscheidung zwar eine Empfehlung für eine Schulbegleitung durch eine qualifizierte sonderpädagogische Fachkraft. Das Gericht entnahm dem Attest jedoch nicht, dass die Begleitung zwingend als Individualschulbetreuung erfolgen musste. Ebenso sah es nicht hinreichend erläutert, weshalb die beschriebenen Unterstützungsleistungen nicht auch durch eine Poolkraft erbracht werden könnten (VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. August 2026 – 15 B 79/26).
Bestätigung und Vertiefung durch das OVG
Das OVG bestätigte den zentralen Maßstab und formulierte ihn noch ausführlicher (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. September 2026 – 3 MB 25/26). Die Entscheidung über Notwendigkeit und Geeignetheit beruhe auf einem kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozess unter Beteiligung des Kindes oder Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte. Die Lösung müsse aus Sicht der Fachkräfte angemessen sowie fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein, ohne objektive Richtigkeit zu beanspruchen.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Jugendhilfemaßnahme könne danach regelmäßig nur bestehen, wenn sich der Beurteilungsspielraum auf gerade diese Maßnahme als notwendig und geeignet reduziert habe. Das OVG verneinte eine solche Reduzierung. Das Attest vom 20. November 2025 beantwortete die entscheidende Abgrenzungsfrage zwischen einer 1:1-Schulbegleitung und dem Poolsystem nicht. Außerdem konnte es Entwicklungen bis zum Schulbeginn nicht berücksichtigen. Nach Auffassung des Senats konnte ein solches Attest allein deshalb die begehrte Maßnahme nicht begründen.
Auch die Schilderung der Mutter ersetzte den fachlichen Entscheidungsprozess nicht. Aus dem Umstand, dass die Mutter die Begleitung übernommen hatte, ließ sich nicht ableiten, wie sich die Antragstellerin gegenüber einer Poolkraft verhalten würde. Das OVG hielt es deshalb weiterhin für möglich, dass die Antragstellerin den Schulalltag mit Unterstützung einer Poolkraft schrittweise bewältigen könne.
Die Dokumentationsfrage
Das OVG ergänzte seine Entscheidung um eine wichtige, aber ausdrücklich offengelassene Frage. Nach Aktenlage sei nicht ansatzweise erkennbar gewesen, auf welcher Grundlage der Antragsgegner zu dem Schluss gekommen war, dass der individuelle Bedarf durch das Poolsystem vollständig gedeckt werde. Zwar habe der Antragsgegner auf eine individuelle Feststellung des Bedarfs und eine Abstimmung mit dem Pool verwiesen. Im Verwaltungsvorgang fanden sich nach den Feststellungen des OVG hierzu jedoch keine ausreichenden Erkenntnisse.
Auch Angaben zu Hospitationen und operativen Gruppen erklärten nicht, wie der individuelle Bedarf gerade dieser Antragstellerin ermittelt worden war. Erkenntnisse über andere Kinder könnten allenfalls mittelbar etwas über die Kapazitäten des Poolsystems aussagen. Sie belegten nicht ohne Weiteres den individuellen Bedarf oder die Geeignetheit der Maßnahme für die Antragstellerin.
Das OVG stellte deshalb in Frage, ob der Antragsgegner seine Pflicht aus § 36 SGB VIII erfüllt hatte, den aktuellen Hilfebedarf im Hilfeplanverfahren auf Grundlage aktueller fachlicher und ärztlicher Stellungnahmen zu ermitteln und gezielte Hilfemaßnahmen festzulegen (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 7. August 2019 – 2 B 224/19 –, juris Rn. 28). Es entschied diese Frage aber nicht abschließend, weil es bereits an der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes fehlte.
Bedeutung für die gerichtliche Prüfung
Die Entscheidungen enthalten damit zwei Ebenen. Einerseits schützen sie den fachlichen Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers. Eine 1:1-Begleitung kann nicht allein mit dem Wunsch nach einer festen Bezugsperson oder mit einer früheren Betreuungsform verlangt werden. Andererseits verlangt der Beurteilungsspielraum eine nachvollziehbare fachliche Grundlage. Eine Behörde kann sich nicht ohne Dokumentation darauf berufen, der individuelle Bedarf werde durch einen Pool vollständig gedeckt.
Das OVG verbindet beides, ohne die offene Dokumentationsfrage aufzulösen: Die Antragstellerin hatte die Reduzierung des Beurteilungsspielraums auf 1:1-Betreuung nicht glaubhaft gemacht; zugleich war die behördliche Begründung der Pooldeckung nach Aktenlage nicht nachvollziehbar dokumentiert. Wegen des fehlenden Anordnungsgrundes musste der Senat daraus jedoch keine abschließende Konsequenz ziehen.
Ergebnis
Für einen Anspruch auf eine bestimmte Hilfeform genügt es nicht, einen allgemeinen Schulbegleitungsbedarf oder eine fachärztliche Empfehlung für Schulbegleitung darzulegen. Erforderlich ist vielmehr eine tragfähige, auf den Einzelfall bezogene Begründung, warum gerade die 1:1-Betreuung notwendig und geeignet ist und die Poollösung nicht ausreicht. Umgekehrt muss die Behörde ihre Annahme einer vollständigen Pooldeckung nachvollziehbar auf individuelle Erkenntnisse stützen. Die beiden Entscheidungen zeigen damit sowohl die Grenze gerichtlicher Ersatzentscheidung als auch die Bedeutung einer dokumentierten individuellen Bedarfsermittlung.
Quelle und Umfang
Grundlage sind die Volltexte des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, Beschluss vom 13. August 2026 – 15 B 79/26 –, und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. September 2026 – 3 MB 25/26. Die Darstellung beschränkt sich auf den Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers, den Anspruch auf eine 1:1-Schulbegleitung gegenüber einer Poollösung sowie die individuelle Bedarfsermittlung und deren Dokumentation. Die vom OVG hierzu aufgeworfene Frage bleibt ausdrücklich offen.
Eine maschinenlesbare Quellen- und KI-Belegkarte mit Fundstellen und Originalzitaten ist unterhalb des Beitrags abrufbar.