Anwalt für Baurecht in Hamburg.

Hamburg. Niedersachsen. Bundesweit.

Anwalt Baurecht Hamburg

Im Bereich des öffentlichen Baurechts befasse ich mich mit Fragen rund um die Themen Baugenehmigung, Bauvoranfrage, Baueinstellung, Nutzungsuntersagung, Beseitigungsanordnung, Immissionsschutz sowie Nachbarschutz und Nachbarvereinbarungen. Bei Vorbereitung und Durchführung von Genehmigungsverfahren stellen sich für Bürger und Unternehmen vielfältige baurechtliche Themen. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht, helfe ich Ihnen, baurechtliche Anforderungen zu erkennen und umzusetzen sowie Fehler zu vermeiden. Ebenso wichtig ist die zielorientierte Kommunikation mit Statikern, Ingenieuren Architekten, Planungsbüros, Projektentwicklern, Sachverständigen und insbesondere mit Behörden.

Anwalt Genehmigungsverfahren

Die Baugenehmigung ist zu erteilen,  wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig ist und soweit eine Prüfung erforderlich ist, dem öffentlichen Baurecht (z.B. in Niedersachsen i.S.v. § Absatz 16 NBauO) entspricht.

Durch eine sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens einschließlich der Antragsunterlagen mit Hilfe eines Rechtsanwalts mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht lassen sich Verfahrensfehler und Konflikte häufig vermeiden und Anfechtungsrisiken durch Nachbarn reduzieren.

Bildschirmfoto-2021-12-17-um-17.03.01-e1639757165374-640x369 Anwalt für Öffentliches Baurecht

Bei vereinfachten oder genehmigungsfreien Verfahren kann das Nebenbaurecht, beispielsweise das Denkmalschutzrecht (hier in der Regel die Frage der Zumutbarkeit) relevant werden.

Rechtsschutz des Adressaten bauaufsichtsrechtlicher Maßnahmen

Im Öffentlichen Baurecht prüfe ich für Sie, ob und unter welchen Voraussetzungen Anordnungen der Behörden zu erwarten und wie diese zu vermeiden sind. Wurden Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörden angeordnet, prüfe ich als Rechtsanwalt für öffentliches Baurecht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vorgehen dagegen Aussicht auf Erfolg hat.

Weitere Informationen:

Nachbarschutz

Ob die Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs wegen drohenden Umkippens eines Baugebietes in ein anderes oder die Verletzung des Rücksichtsnahmegebotes droht: Dies sind Fragen des Nachbarschutzes, zu denen ich Sie als Rechtsanwalt mit Fokus auf öffentliches Baurecht gerne berate.

Bildschirmfoto-2021-12-17-um-17.08.55-640x462 Anwalt für Öffentliches Baurecht

Weitere Informationen:

Artikel zum Thema

arn-dela-cruz-_aoBUnGIO5w-unsplash-640x360 Anwalt für Öffentliches Baurecht

Wer umfangreichere Arbeiten im Rahmen einer Sanierung an seinem Dachstuhl vornehmen möchte, steht vor der Frage, ob sein Vorhaben genehmigungsfrei ist oder ob es einer Baugenehmigung bedarf. Ein genehmigungsfreies „Eindecken“ im Sinne der Landesbauordnungen dürfte bei Arbeiten am Dachstuhl in der Regel nicht mehr gegeben sein, da hiermit das oberflächige Eindecken im Sinne von Dachdeckerarbeiten

Artikel lesen
john-karlo-mendoza-idzUojjazCg-unsplash-640x427 Anwalt für Öffentliches Baurecht

Ausnahmegenehmigung nach § 31 Abs. 1, 34 Absatz 2 BauGB i.V.m. BauNVO? Im Allgemeinen Wohngebiet kann ein Vorhaben als nicht störender Gewerbetrieb im Gegensatz zum reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sein, auch wenn das Vorhaben nicht dem Bedarf der Bewohner des Gebietes dient. Ist dies der Fall kann ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §

Artikel lesen
marc-kleen-E6F-zm8to2w-unsplash-640x501 Anwalt für Öffentliches Baurecht

„Anlagen für Verwaltungen“ – Weites Begriffsverständnis Der Begriff „Anlagen für Verwaltungen“ ist – wie Begriff der Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke – in einem weiten Sinn zu verstehen.  Der Begriff „Anlagen für Verwaltungen“ ist ein städtebaurechtlicher Sammelbegriff, der Anlagen und Einrichtungen umfasst, in denen oder von denen aus verwaltet wird, sofern das Verwalten einem

Artikel lesen
arran-79vZfv7BXQs-unsplash-640x427 Anwalt für Öffentliches Baurecht

Als Nachbar außerhalb des Plangebietes gegen B-Plan vorgehen wegen erhöhtem Verkehrslärm? Nachbarn von neubeplanten Gebieten bringen das Argument des erhöhten Verkehrslärms durch die Neubeplanung gerne ins Spiel. Im Folgenden sollen die Anforderungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit an die Antragsbefugnis eines solchen Nachbarn dargelegt werden. Normenkontrollantrag auch für Nachbarn außerhalb des Plangebiets möglich Eigentümer eines Grundstücks außerhalb des

Artikel lesen
isai-ramos-YkFYP_zAT6k-unsplash-2-640x479 Anwalt für Öffentliches Baurecht

Grundsätzlich hohe Anforderungen bei Verschattung Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten scheidet in der Regel aus, wenn die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. OVG Hamburg, B. v. 26.9.2007 – 2 Bs 188/07 -, NordÖR 2008, 73). Geringerer Sozialabstand indiziert höhere Hürden Aus den Reduzierungen

Artikel lesen
isai-ramos-YkFYP_zAT6k-unsplash Anwalt für Öffentliches Baurecht

Grundsätzlich kein Schutz vor fremder Einsicht durch Abstandsregelungen Abstandsregelungen dienen grundsätzlich nicht dazu, fremde Einsichten in Wohnhäuser oder auf Grundstücke zu verhindern. Dies ergibt sich zunächst rechtstechnisch daraus, dass die Abstände zB in Niedersachsen von 1H auf ½ H, jedoch mindestens 3 Meter, halbiert wurden und damit der Schutz der Privatsphäre nicht zielführend allein durch

Artikel lesen
chuttersnap-awL_YCtPGv4-unsplash-640x480 Anwalt für Öffentliches Baurecht

Bebauungspläne sind in einem ungleich stärkeren Maße wirklichkeitsbezogen, als dies für den abstrakt-allgemeinen Rechtssatz im herkömmlichen Sinne zutrifft. Sie sind – wie Pläne überhaupt – in einer sie kennzeichnenden Art weniger auf Geltung als „auf konkrete Erfüllung angelegt“ (Ritter, DÖV 1976, 805; vgl ferner etwa Blümel, Raumplanung, vollendete Tatsachen und Rechtsschutz, in der Festgabe für

Artikel lesen
aubrey-odom-mabey-mrSuM73pmsw-unsplash-640x427 Anwalt für Öffentliches Baurecht

Gemäß § 3 Abs. 1 BauNVO dient das reine Wohngebiet ausschließlich dem Wohnen. Allgemein zulässig sind gemäß § 3 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude. Ausnahmsweise können gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. 2017

Artikel lesen
bauplan-640x388 Anwalt für Öffentliches Baurecht

Ein beliebtes Problem im öffentlichen Baurecht ist die Frage nach der Feststellungswirkung der Baugenehmigung im Spannungsverhältnis zu nachträglichen Änderungen. So stellen sich hier Fragen wie danach, ob der Inhaber einer Baugenehmigung mit der Bauausführung beginnen kann, wenn nach Erteilung der B-Plan geändert wird und das Bauvorhaben danach unzulässig ist oder wie die Feststellungswirkung der Baugenehmigung

Artikel lesen
Verwaltungsprozess-640x447 Anwalt für Öffentliches Baurecht

(Stand 17.12.2021) Der Rechtsschutz des Adressaten einer Maßnahme der Bauaufsichtsbehörde soll hier in aller Kürze umrissen werden. Probleme zeigen sich in der Praxis oft darin, dass nicht der Adressat, sondern beispielsweise der dinglich Berechtigte sich an die Behörde oder das Gericht wendet. Auch bei Änderungen der Rechtslage zeigen sich hier und dort kleinere Probleme auf.

Artikel lesen