Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 27. April 2015 (2 LB 27/14) mehrere zusammenhängende Fragen zur Kostentragung nach einer behördlich veranlassten Bestattung beantwortet. Die Gemeinde kann die Kosten auf dem vollstreckungsrechtlichen Weg gegenüber einem bestattungspflichtigen Angehörigen festsetzen. Eine Erbausschlagung beseitigt diese öffentlich-rechtliche Pflicht nicht. Finanzielle Bedürftigkeit ist grundsätzlich über § 74 SGB XII zu behandeln; eine persönliche Härte verlangt außergewöhnlich schwerwiegende Umstände. Sind mehrere Angehörige Gesamtschuldner, darf die Gemeinde grundsätzlich jeden von ihnen auswählen.
Der Kostenbescheid folgt dem Vollstreckungsrecht
Inhaltsverzeichnis
Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BestattG Schleswig-Holstein muss die Gemeinde für die Bestattung sorgen, wenn kein Pflichtiger vorhanden oder dieser säumig ist. Der Verweis auf §§ 230 und 238 LVwG führt nach dem OVG dazu, dass die Gemeinde ohne vorherigen Grundverwaltungsakt im Wege der Ersatzvornahme im sofortigen Vollzug handelt. Den Ersatz ihrer Kosten kann sie nach § 249 LVwG und der VVKVO verlangen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.04.2015 – 2 LB 27/14, Rn. 44–46; ergänzend OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.03.2014 – 2 O 21/13).
Das Gericht grenzt diesen Weg von der allgemeinen Gebührenregel des § 27 Abs. 3 BestattG in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz ab. Für die konkrete Kostenerstattung nach behördlicher Ersatzvornahme greife die speziellere vollstreckungsrechtliche Regel. Die Heranziehung eines feststehenden Pflichtigen sei im Regelfall ermessensgerecht; das OVG bezeichnet dies als intendiertes Ermessen und verweist auf den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 09.06.2008 – 4 ZB 07.2815, BayVBl 2009, 537) (Rn. 48).
Öffentlich-rechtliche Pflicht und Erbenhaftung sind getrennt
Die Erbausschlagung befreit nicht von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht oder der daran geknüpften Kostenerstattung. § 1968 BGB betrifft die zivilrechtliche Pflicht des Erben; die Pflicht des Angehörigen gegenüber der Gemeinde hat einen eigenen Rechtsgrund. § 1953 Abs. 1 BGB ändert deshalb nichts am öffentlich-rechtlichen Verhältnis (Rn. 49–51). Zu diesem Grundsatz führt das OVG unter anderem das OVG Saarlouis (Urteil vom 27.12.2007 – 1 A 40/07), den VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 19.10.2004 – 1 S 681/04, VBIBW 2005, 141) und das OVG Lüneburg (Beschluss vom 09.12.2002 – 8 LA 158/02) an.
Der Pflichtige kann nach der Entscheidung einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch gegen den Erben oder eine sonst verpflichtete Person verfolgen. Das OVG verweist dafür auf das VG Münster (Urteil vom 12.11.2010 – 7 K 1240/10, FamRZ 2011, 927; ZEV 2011, 604). Der mögliche Rückgriff ist ein eigener Schritt und hebt den Kostenbescheid der Gemeinde nicht auf (Rn. 52).
Die Härteprüfung findet im Kostenfestsetzungsverfahren statt
§ 21 Abs. 2 VVKVO erlaubt, bei unbilliger Härte ganz oder teilweise von der Berechnung und Beitreibung abzusehen. Das OVG stellt klar, dass diese Frage schon bei der Festsetzung der Kosten und in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren gegen den Kostenbescheid zu prüfen ist. Betroffene müssen nicht auf ein späteres gesondertes Billigkeitsverfahren verwiesen werden (Rn. 55–56).
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begründet für sich keine unbillige Härte nach dieser Vorschrift. Wer Bestattungskosten wegen seiner finanziellen Lage nicht tragen kann, kann stattdessen Kostenübernahme nach § 74 SGB XII beantragen. Das OVG verweist zur fehlenden Härte bei bloßer Bedürftigkeit auf den Beschluss des OVG Saarland vom 11.06.2010 (1 A 8/10) und zum sozialhilferechtlichen Weg auf den Beschluss des OVG Niedersachsen vom 13.07.2005 (8 PA 37/05) (Rn. 57–58).
Persönliche Härte verlangt schweres Fehlverhalten
Persönliche Umstände können eine Ausnahme begründen, aber die Schwelle ist hoch. Die Bestattungspflicht knüpft an die Angehörigeneigenschaft und nicht an eine intakte Familienbeziehung an. Fehlender Kontakt, Entfremdung oder Verletzungen einer Unterhaltspflicht genügen grundsätzlich nicht (Rn. 64–69). Das OVG nennt als mögliche Härtefälle nachhaltig gestörte Familienverhältnisse und führt dazu Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30.07.2009 – 19 A 448/07), des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 09.06.2008 – 4 ZB 07.2815), des OVG des Saarlandes (Urteil vom 27.12.2007 – 1 A 40/07), des VG Halle (Urteil vom 20.11.2009 – 4 A 318/09) und des VG Karlsruhe (Urteil vom 16.01.2007 – 11 K 1326/06) an (Rn. 60–63). Schwere Straftaten des Verstorbenen gegen den Pflichtigen können die Schwelle erreichen; dazu verweist das Gericht zusätzlich auf den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschlüsse vom 19.12.2011 – 4 C 11.2581 und vom 09.06.2008 – 4 ZB 07.2815) sowie das OVG Niedersachsen (Beschlüsse vom 13.07.2005 – 8 PA 37/05 und vom 19.05.2003 – 8 ME 76/03) (Rn. 63).
Bei enger Verwandtschaft muss das Verhalten des Verstorbenen gegenüber dem Pflichtigen so schwer wiegen, dass das rechtliche Näheverhältnis vollständig zurücktritt; das OVG fordert ein schweres vorwerfbares Fehlverhalten (Rn. 66). Es prüft den Vortrag des Klägers zu Vernachlässigung in der Kindheit, Heimunterbringung und Verbringen in die Türkei, kommt aber zum Ergebnis, dass das Verhalten der Mutter weitgehend auf Hilflosigkeit beruht und die nötige Intensität nicht erreicht. Ein etwaiges Verhalten des Vaters ist für diese Prüfung nicht maßgeblich (Rn. 72–75). Die Heranziehung blieb daher bestehen.
Das Gericht weist daneben darauf hin, dass § 74 SGB XII auch eine persönliche Unzumutbarkeit wegen fehlender Nähe erfassen kann. Es stützt diese Einordnung auf Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 09.06.2008 – 4 ZB 07.2815), des OVG Saarland (Urteil vom 27.12.2007 – 1 A 40/07), des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 19.10.2004 – 1 S 681/04) und des OVG Niedersachsen (Beschluss vom 13.07.2005 – 8 PA 37/05) (Rn. 70). Das Urteil entscheidet jedoch nicht über einen konkreten Anspruch nach § 74 SGB XII.
Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner
Nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BestattG haften gleichrangige Hinterbliebene als Gesamtschuldner. Die Gemeinde darf gemäß § 421 BGB die Leistung ganz oder teilweise von jedem einzelnen verlangen. Ein Pflichtiger kann deshalb nicht allein einwenden, dass Geschwister ebenfalls bestattungspflichtig sind. Das OVG sieht in der Mehrzahl von Gesamtschuldnern keinen besonderen Umstand, der eine gleichmäßige Verteilung erzwingt; dies würde die Gesamtschuld in eine Teilschuld umwandeln (Rn. 76–77).
Was die Entscheidung zusammenführt – und was offenbleibt
Die Entscheidung trennt vier Fragen, die in der Praxis leicht vermischt werden: den gesetzlichen Weg der Kostenfestsetzung, die zivilrechtliche Erbenhaftung, die Billigkeitsprüfung und die Auswahl zwischen mehreren Pflichtigen. Als begrenzte fallbearbeiterische Ableitung aus diesen Erwägungen kann die Prüfung mit der Rechtsgrundlage des Kostenbescheids beginnen: § 13 Abs. 2 Satz 2 BestattG in Verbindung mit §§ 230, 238 und 249 LVwG sowie der VVKVO. Danach ist zu unterscheiden, ob die betroffene Person als Angehörige öffentlich-rechtlich pflichtig ist oder als Erbin zivilrechtlich in Anspruch genommen wird. Eine Ausschlagung des Nachlasses betrifft die Erbenstellung, nicht die öffentlich-rechtliche Angehörigenpflicht.
Auch innerhalb der Härteprüfung sind zwei Wege auseinanderzuhalten. Finanzielle Bedürftigkeit wird nach der Entscheidung nicht als Grund für ein Absehen von der Heranziehung nach § 21 Abs. 2 VVKVO behandelt, sondern kann einen Antrag nach § 74 SGB XII begründen. Persönliche Unzumutbarkeit ist eine davon getrennte Ausnahme und setzt besonders schwerwiegende Umstände voraus. Die gesetzliche Angehörigenpflicht bleibt dabei bestehen; eine gestörte Beziehung ändert nicht rückwirkend, wer die Bestattung veranlassen musste. Sind mehrere gleichrangige Angehörige Gesamtschuldner, eröffnet § 421 BGB der Gemeinde eine Auswahl, ohne eine gleichmäßige Aufteilung zu verlangen.
Diese Zusammenhänge gelten innerhalb der schleswig-holsteinischen Rechtslage, die das Gericht auslegt. Die in der Entscheidung angeführten Fälle aus anderen Ländern dienen dem Vergleich und zeigen zugleich, dass landesrechtliche Regelungen abweichen können. Sie erlauben nicht, die im Urteil entwickelten Maßstäbe ohne Prüfung des Einzelfalls auf ein anderes Landesbestattungsgesetz zu übertragen. Die grundlegenden Prinzipien dürften aber übertragbar sein.
Quelle und Umfang
Grundlage ist die vorbereitete Volltextübersicht des OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.04.2015 – 2 LB 27/14