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Verwaltungsrecht Archive - Seite 5 von 6 - Heidemann Partner - Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht

Der funktionslose Bebauungsplan

Bebauungspläne sind in einem ungleich stärkeren Maße wirklichkeitsbezogen, als dies für den abstrakt-allgemeinen Rechtssatz im herkömmlichen Sinne zutrifft. Sie sind – wie Pläne überhaupt – in einer sie kennzeichnenden Art weniger auf Geltung als „auf konkrete Erfüllung angelegt“ (Ritter, DÖV 1976, 805; vgl ferner etwa Blümel, Raumplanung, vollendete Tatsachen und Rechtsschutz, in der Festgabe für

Ferienwohnung im reinen Wohngebiet?

Gemäß § 3 Abs. 1 BauNVO dient das reine Wohngebiet ausschließlich dem Wohnen. Allgemein zulässig sind gemäß § 3 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude. Ausnahmsweise können gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. 2017

Die Schlusspunkttheorie im öffentlichen Baurecht

Ein beliebtes Problem im öffentlichen Baurecht ist die Frage nach der Feststellungswirkung der Baugenehmigung im Spannungsverhältnis zu nachträglichen Änderungen. So stellen sich hier Fragen wie danach, ob der Inhaber einer Baugenehmigung mit der Bauausführung beginnen kann, wenn nach Erteilung der B-Plan geändert wird und das Bauvorhaben danach unzulässig ist oder wie die Feststellungswirkung der Baugenehmigung

Rechtsschutz des Adressaten bauaufsichtlicher Maßnahmen in Niedersachsen

(Stand 17.12.2021) Der Rechtsschutz des Adressaten einer Maßnahme der Bauaufsichtsbehörde soll hier in aller Kürze umrissen werden. Probleme zeigen sich in der Praxis oft darin, dass nicht der Adressat, sondern beispielsweise der dinglich Berechtigte sich an die Behörde oder das Gericht wendet. Auch bei Änderungen der Rechtslage zeigen sich hier und dort kleinere Probleme auf.

Rechtsschutz des Nachbarn gerichtet auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde in Niedersachsen

(Stand 17.12.2021) Der Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde wegen baurechtswidriger Zustände ist bei Nachbarn ein beliebtes Thema. Läuft es mit dem Nachbarn nicht mehr rund, liebäugelt man hie und hie gerne mit dem Anschwärzen des Nachbarn bei der Bauaufsichtsbehörde. Dieser Gedanke liegt zwar nahe, ist aber grundsätzlich mit Vorsicht zu genießen. Die Anforderungen

„Erforderliche Waldumwandlung“ durch Überplanung eines Waldstücks durch Bebauungsplan?

Eine waldrechtliche Genehmigung für die Umwandlung von Wald ist regelmäßig nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) entbehrlich, nur weil ein Waldstück von einem Bebauungsplan erfasst wird oder durch einen solchen überplant wird (z.B. durch ein allgemeines Wohngebiet).  Nach § 8 Abs. 2

Wahrt eine Klage ohne Anwalt vor dem unzuständigen Verwaltungsgericht die Klagefrist gegenüber dem ausschließlich zuständigen Oberverwaltungsgericht?

In der Sache 7 KN 21/20 beim Niedersächsischen OVG in Lüneburg hat der zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtsanwaltlich vertretene Antragsteller gegen eine Satzung Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Dieses erklärte sich durch Beschluss für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht. Die Beklagte hielt die Klage für unzulässig. Sachlich zuständig für die

Anforderungen an ein Sanierungskonzept zur Verhinderung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

Die Anforderungen an eine Sanierungskonzept zur Verhinderung einer Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO sind hoch. Zudem muss das Konzept bereits in Kraft sein zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit unabhängig von den Gründen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen

Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen Abgaben- und/oder Steuerschulden

Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung des Gewerbes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu untersagen. Ein Ermessensspielraum steht der zuständigen Behörde insoweit im Grundsatz nicht zu.  Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit unabhängig von den Gründen

Ob eine Streitigkeit als öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich zu beurteilen ist, richtet sich nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (BGHZ 97, 312 <313 f.>, BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 – 5 C 33.91 – BVerwGE 96, 71 <73>).  Charakter des Rechtsverhältnisses entscheidend Der Charakter des zu Grunde liegenden