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Verwaltungsrecht Archive - Seite 6 von 6 - Heidemann Partner - Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht

Einleitung Das Wochenendhaus im Außenbereich. Ein Klassiker im Leben und in der Rechtsprechung. Eigentümer von Gartenhütten, Gartenhäusern oder Jagdhütten im Außenbereich möchten seit jeher ihre beispielsweise als Jagdhütten genehmigten Hütten gerne auch für das Wochenende nutzen. Oft fragen Mandanten, ob es Schlupflöcher im Außenbereich gibt. Bis wann ist eine Jagdhütte noch eine Jagdhütte ? Ab

Belästigungen durch Garagen und Stellplätze in Wohngebieten

Im Hinblick auf Garagen und Einstellplätze hat sich nach Jahrzehnten eine ausdifferenzierte Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts entwickelt. Hier sollen die Einschätzungskriterien des Nds. OVG kurz dargestellt werden. Nach § 12 Abs. 2 NBauO sind Garagen und Stellplätze in Wohngebieten als Annex zum Hauptvorhaben zulässig. Ist also das zugehörige Vorhaben zulässig, sind es auch die Garagen

Zeigt der verantwortliche Träger eine Sammlung dann nicht an, verstößt er gegen seine Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 und 2 KrwG. Die zuständige Abfallbehörde kann ihm dann die Untersagung verfügen. Rechtsgrundlage für eine dahingehende Untersagungsverfügung wäre § 62 KrwG. Fall: Die D stellt im Kreisgebiet der B Sammelcontainer auf. Die Container sind mit Aufklebern

Viele Eigentümer fragen sich, ob sie sich gegen heranrückende Nachbarbebauung wehren können. Insbesondere dann, wenn ihnen durch die neue Bebauuung Einblicke auf ihr Grundstück und in ihren Wohnraum drohen. Fall: Eigentümer E wohnt in einem Wohngebiet (Kein Bebauungsplan vorhanden). Der Bauherr B plant 18 Meter neben dem Grundstück des E auf einem bislang unbebauten Grundstück

  I. Anforderungen an den verkaufsoffenen Sonntag Sonntag ist Ruhetag! Dies ist verfassungsrechtlich verankert in Art. 140 GG in Verbindung mit Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung. Sonntag ist ein Tag der sich erheblich vom geschäftigen Treiben der Woche unterscheidet. Er ist geprägt von dem Baumeln lassen der Seele und dem Müßiggang. Das Bundesverfassungsgericht spricht von

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Verfügung muss zulässig und begründet sein. I. Zulässigkeit vorheriger Antrag nach § 80a Abs. 3, 80 Abs. 6 VwGO erforderlich? a. herrschende Meinung: Nein Nach überwiegender Ansicht ist vor Anrufung des Verwaltungsgerichts nicht erforderlich, dass der Antragsteller zuvor einen erfolglosen Antrag auf

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die Vollziehung des Verwaltungsaktes anordnen. Die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes wird angeordnet, wenn die Behörde meint, der Verwaltungsakt müsse sofort durchgesetzt werden. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung von Anfechtungsklage und Widerspruch. Relevant