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Die Verfahrensverzögerungsrüge ist das zentrale Warn- und Sicherungsinstrument des Entschädigungsrechts nach § 198 GVG. Sie soll dem Ausgangsgericht während des noch laufenden Verfahrens Anlass geben, die Bearbeitung zu beschleunigen. Die spätere Entschädigungsklage prüft dagegen, ob die Verfahrensdauer unangemessen war und welcher Nachteil dadurch entstanden ist.
Die drei hier im Artikel ausgewerteten Entscheidungen behandeln diese Fragen aus unterschiedlichen Perspektiven: Das Oberverwaltungsgericht Bremen konkretisiert die Einzelfallprüfung in einem langen Verwaltungsprozess, der Bundesgerichtshof grenzt die Verzögerungskontrolle gegenüber einer Richtigkeitskontrolle ab und das Hessische Landessozialgericht zeigt, wie aktive Bearbeitung, Inaktivität, außergewöhnliche Belastungen und die Entschädigungsberechnung rechnerisch auseinanderzuhalten sind.
Die Entscheidungen gehören nicht zu demselben Ausgangsverfahren. Sie werden deshalb nicht zu einer gemeinsamen Verfahrensgeschichte verbunden. Gemeinsam ist ihnen nur der rechtliche Gegenstand: die Anwendung der §§ 198 ff. GVG und die Frage, wann eine lange Verfahrensdauer dem Staat als unangemessene Verzögerung zugerechnet werden kann.
1. Zweck und Funktion der Verzögerungsrüge
§ 198 Abs. 3 GVG verlangt grundsätzlich eine Verzögerungsrüge, wenn später eine Entschädigung wegen immaterieller Nachteile verlangt werden soll. Die Rüge ist keine Klage und keine abschließende Bewertung der bisherigen Verfahrensdauer. Sie ist eine prozessuale Erklärung im Ausgangsverfahren. Ihr Zweck besteht darin, die Besorgnis auszudrücken, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann, und dem Gericht die Möglichkeit zu geben, auf diese Situation zu reagieren.
Das OVG Bremen behandelte die Rüge im Zusammenhang mit einem Verfahren, das sich über mehrere Instanzen erstreckte. Es stellte klar, dass für die Angemessenheitsprüfung grundsätzlich der gesamte Zeitraum vom Beginn bis zum Ende des Ausgangsverfahrens in den Blick zu nehmen ist. Eine fehlende Rüge in einer früheren Instanz kann aber dazu führen, dass dieser Instanzabschnitt nicht unmittelbar als entschädigungspflichtiger Zeitraum geltend gemacht werden kann. Die frühere Dauer bleibt dann gleichwohl als Bewertungsumstand für den späteren Verfahrensabschnitt relevant (OVG Bremen, Urteil vom 25.09.2018 – 1 DE 121/17, insbesondere zur Gesamtbetrachtung und Verzögerungsrüge).
Das Hessische LSG formuliert den funktionalen Kern ähnlich: Eine wirksame Rüge setzt Anlass zu der Besorgnis voraus, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Eine bloße allgemeine Unzufriedenheit mit der Bearbeitung genügt nicht. Im dortigen Fall war die Rüge spätestens im März 2023 nicht verfrüht, weil nach der letzten gerichtlichen Mitteilung kein konkreter Abschluss herbeigeführt worden war und die regelmäßige Vorbereitungs- und Bedenkzeit bereits ausgeschöpft war (Hessisches LSG, Urteil vom 16.09.2026 – L 6 SF 18/24 EK KR).
Die Rüge hat damit zwei Seiten: Sie schützt den Beteiligten, weil sie die spätere Entschädigungsklage vorbereitet; zugleich schützt sie das Gericht und den beklagten Rechtsträger, weil die behauptete Verzögerung im laufenden Verfahren erkennbar gemacht wird. Sie ersetzt aber weder die spätere Darlegung konkreter Stillstandszeiten noch die Prüfung, ob diese Zeiten im Einzelfall unangemessen waren.
2. Zeitpunkt und Inhalt der Verzögerungsrüge
Das Gesetz knüpft die Rüge nicht an eine starre Monatszahl. Entscheidend ist, wann aus Sicht eines verständigen Beteiligten Anlass zu der Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht mehr angemessen gefördert wird. Eine Rüge unmittelbar nach Einleitung des Verfahrens ist regelmäßig zu früh, wenn noch keine belastbare Verzögerung erkennbar ist. Umgekehrt muss nicht abgewartet werden, bis das Verfahren endgültig zum Stillstand gekommen ist.
Das Hessische LSG verwendet zwölf Monate als regelmäßige Orientierung für die Vorbereitungs- und Bedenkzeit. Diese Orientierung ist keine gesetzliche Ausschluss- oder Freigrenze. Sie wird durch Schwierigkeit, Umfang, Bedeutung, notwendige Beweisaufnahme und die konkreten gerichtlichen Bearbeitungsschritte verändert. Im dortigen Verfahren hatte das Gericht nach einer letzten Erinnerung keinen konkreten Abschluss herbeigeführt. Die Rüge im März 2023 war deshalb nicht verfrüht; die bis dahin verstrichene Dauer konnte in die spätere Prüfung einbezogen werden.
Der Inhalt sollte den konkreten Bearbeitungsstand erkennen lassen. Praktisch sinnvoll sind insbesondere:
- das Aktenzeichen und die Beteiligtenstellung,
- die bisherige Verfahrensdauer,
- der letzte erkennbare gerichtliche Bearbeitungsschritt,
- die anschließende Zeit ohne nachvollziehbare Förderung,
- die Bedeutung des Verfahrens,
- bereits bekannte besondere Belastungen oder Beweisprobleme,
- und die konkrete Erwartung, welche nächste Verfahrenshandlung nun erfolgen soll.
Diese Punkte sind keine eigenständige gesetzliche Formvorschrift. Sie machen aber deutlich, dass die Rüge auf das konkrete Verfahren bezogen ist. Der BGH betont in anderem Zusammenhang, dass die spätere Entschädigungsprüfung keine pauschale Unzufriedenheitskontrolle ist, sondern die konkrete Verfahrensführung und ihre Vertretbarkeit anhand der damaligen Situation bewerten muss (BGH, Urteil vom 15.12.2022 – III ZR 192/21, Rn. 26–29).
Im OVG-Bremen-Verfahren blieb offen, ob ein früheres Schreiben bereits als Verzögerungsrüge zu qualifizieren war; entscheidend war, dass jedenfalls am 21.01.2015 ausdrücklich gerügt wurde. Das zeigt eine wichtige Vorsichtsregel: Wenn die Verzögerung geltend gemacht werden soll, sollte die Erklärung ausdrücklich als „Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG“ bezeichnet und mit den konkreten Umständen des Verfahrens verbunden werden (OVG Bremen, 1 DE 121/17).
3. Die Verzögerungsrüge im laufenden Verfahren
Die Rüge bewirkt nicht automatisch, dass jeder danach liegende Monat entschädigungspflichtig wird. Sie verändert auch nicht rückwirkend den richterlichen Gestaltungsspielraum. Das Gericht muss weiterhin prüfen, welche Bearbeitungsschritte sachlich erforderlich waren. Die Rüge erhöht aber den Druck zur nachhaltigen Förderung. Je länger ein Verfahren bereits läuft und je deutlicher die Rüge die konkrete Inaktivität beschreibt, desto weniger genügt ein bloßer Hinweis auf allgemeine Arbeitsbelastung oder richterliche Unabhängigkeit.
Das OVG Bremen unterscheidet hierfür zwischen dem zunächst anzuerkennenden Gestaltungsspielraum und einer danach verbleibenden, sachlich nicht mehr gerechtfertigten Liegezeit. Im Zulassungsverfahren war der Fall schwierig und wirtschaftlich bedeutsam. Nach Eingang der maßgeblichen Stellungnahme gestand das Gericht zunächst ungefähr fünf Monate zur rechtlichen Durchdringung zu. Danach fehlte es jedoch bis zur verfahrensfördernden Handlung an einer hinreichenden Rechtfertigung. Das OVG stellte sechs Monate unangemessene Verzögerung fest (OVG Bremen, 1 DE 121/17).
Für die spätere Berufungsphase fiel die Prüfung anders aus. Anschlussberufung, rechtliches Gehör, Zeugenvernehmungen, Gesundheitsunterlagen und ein psychiatrisches Gutachten erklärten die jeweiligen Zeitabschnitte. Das Gericht prüfte nicht, ob es den Prozess optimal hätte organisieren können, sondern ob die gewählte Verfahrensführung noch vertretbar war. Der bloße Umstand, dass ein Termin nach einer Rüge bestimmt wurde, belegte für sich genommen keine vorherige unangemessene Verzögerung.
4. Übergang von der Rüge zur Entschädigungsklage
Die Entschädigungsklage ist ein eigenständiger Prozess. Sie setzt nicht nur eine Rüge, sondern zusätzlich die weiteren Voraussetzungen der §§ 198, 200 und 201 GVG sowie die Warte- und Klagefristen des § 198 Abs. 5 GVG voraus. Nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG muss grundsätzlich sechs Monate ab Erhebung der Verzögerungsrüge abgewartet werden. Nach Satz 2 ist die Klage innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der abschließenden Entscheidung oder einer sonstigen Erledigung des Ausgangsverfahrens zu erheben.
Das Hessische LSG bestätigt diese zweistufige Struktur: Dort waren Verzögerungsrügen vom 13.03.2023 und 13.09.2023 erhoben worden; die Entschädigungsklage ging am 06.05.2024 ein, nachdem das Ausgangsverfahren durch Gerichtsbescheid vom 08.12.2023 beendet worden war. Die Wartefrist und die materielle Ausschlussfrist waren eingehalten (Hessisches LSG, L 6 SF 18/24 EK KR).
Die Klage muss den Zeitraum und die geltend gemachte Entschädigung nachvollziehbar eingrenzen. Das bedeutet nicht, dass bereits im ersten Schriftsatz jede einzelne Aktenbewegung vollständig rekonstruiert sein muss. Erforderlich ist aber eine überprüfbare Darstellung: Beginn und Ende der maßgeblichen Abschnitte, aktive Bearbeitung, gerichtliche Inaktivität, berechtigte Vorbereitungs- und Bedenkzeit sowie die daraus hergeleitete Verzögerung.
5. Zulässigkeit, Anspruchsgegner und Zuständigkeit
Der Anspruch richtet sich gegen den Rechtsträger des Gerichts, dessen Verfahren verzögert worden sein soll. Bei einem Verfahren der bremischen Justiz ist die Beklagte als Freie Hansestadt Bremen zu bezeichnen; das OVG Bremen führt die Beklagte im Rubrum als „Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung“ (OVG Bremen, 1 DE 121/17). Die Vertretungsangabe gehört zur korrekten Bezeichnung im gerichtlichen Verfahren, ändert aber nichts daran, dass Anspruchsgegnerin die Freie Hansestadt Bremen ist.
Die ausschließliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 201 Abs. 1 GVG. Für die jeweilige Gerichtsbarkeit gelten ergänzend die Verfahrensordnungen, wie das Hessische LSG für das sozialgerichtliche Verfahren mit § 54 Abs. 5 SGG und § 202 Satz 2 SGG herausstellt. Die Entschädigungsklage ist dort als allgemeine Leistungsklage statthaft.
Ein gesonderter Feststellungsantrag ist nicht automatisch erforderlich. § 198 Abs. 4 GVG behandelt die Feststellung der unangemessenen Dauer als mögliche Form der Wiedergutmachung. Wird eine Geldentschädigung als Leistung verlangt, kann die Feststellung im Rahmen der Begründung und der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden. Ob ein zusätzlicher Feststellungsantrag zulässig oder wegen Subsidiarität entbehrlich ist, hängt von der konkreten Klagegestaltung ab. Das Hessische LSG hat neben der Zahlung ausdrücklich die unangemessene Dauer festgestellt, weil die zusätzliche Wiedergutmachung nach der dortigen Gesamtwürdigung veranlasst war. Das OVG Bremen sah bei sechs Verzögerungsmonaten dagegen eine Geldentschädigung von 600 Euro als ausreichend an (OVG Bremen, 1 DE 121/17; Hessisches LSG, L 6 SF 18/24 EK KR).
6. Sachverhalt, aktive Bearbeitung und Verzögerungszeiträume
Die anspruchsvolle Arbeit beginnt nicht mit der Multiplikation von Monaten und 100 Euro, sondern mit der Chronologie. Gesamtverfahrensdauer und entschädigungspflichtige Verzögerung sind nicht dasselbe. Der BGH bestätigt dies besonders deutlich: Das Ausgangsverfahren dauerte im dortigen Pilotkomplex sieben Jahre und acht Monate, doch der Bundesgerichtshof bestätigte nur acht Monate unangemessener Verzögerung (BGH, III ZR 192/21, Rn. 31–37, 48–50).
Die Chronologie sollte deshalb mindestens vier Kategorien unterscheiden:
- aktive gerichtliche Bearbeitung,
- notwendiges oder vertretbares Zuwarten,
- gerichtliche Inaktivität,
- Verzögerungen, die nicht dem Staat zugerechnet werden.
Das Hessische LSG setzte diese Methode rechnerisch um. Es stellte 41 Monate ohne erkennbaren Fortgang fest, zog zwölf Monate reguläre Vorbereitungs- und Bedenkzeit sowie weitere zwölf Monate wegen einer außergewöhnlichen Krankenhaus-Klagewelle ab. Nach einem weiteren Corona-Abzug blieben 16 entschädigungsfähige Monate. Die Rechnung lautete 16 × 100 Euro = 1.600 Euro (Hessisches LSG, L 6 SF 18/24 EK KR).
Die zusätzliche zwölfmonatige Verteilzeit beruhte dort nicht auf einem allgemeinen Rechtfertigungsgrund „Überlastung“. Das LSG stellte auf eine kurzfristig durch gesetzliche Änderungen ausgelöste außergewöhnliche Belastung, die Größenordnung der Fallwelle, die realistische Möglichkeit organisatorischer Gegenmaßnahmen und deren zeitliche Umsetzbarkeit ab. Die zusätzliche Zeit begrenzte die entschädigungsrelevante Inaktivität, beseitigte aber nicht jede staatliche Verantwortung.
Der BGH zeigt die Gegenposition für Sachverständigenzeiten. Eine lange Begutachtung ist nicht automatisch dem Staat zuzurechnen, auch wenn das Gericht das Gutachten von Amts wegen angeordnet hat. Eine Zurechnung kann sich aber ergeben, wenn das Gericht gegenüber einem säumigen Sachverständigen unangemessen nachsichtig bleibt und verfügbare Maßnahmen nicht ergreift. Nach Eingang des Gutachtens begann dagegen eine gerichtliche Liegezeit, von der zwölf Monate vertretbar und acht Monate unangemessen waren (BGH, III ZR 192/21, Rn. 41–50).
7. Prüfungsmaßstab und Subsumtion
§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG verlangt eine Einzelfallprüfung. Schwierigkeit, Bedeutung, Verhalten der Beteiligten und Dritter sowie die gerichtliche Verfahrensführung sind einzubeziehen. Keine der drei Entscheidungen verwendet eine starre allgemeine Laufzeitgrenze.
Das OVG Bremen beschreibt den richterlichen Gestaltungsspielraum aus der damaligen ex-ante-Sicht. Nicht jede Abweichung vom optimalen Ablauf ist eine unangemessene Verzögerung. Der Spielraum kann durch die lange Vorgeschichte, die gesundheitliche und wirtschaftliche Bedeutung und eine bereits erhobene Rüge verkürzt werden. Zugleich können rechtliches Gehör, Zeugenvernehmungen und eine tatsächlich entscheidungserhebliche Begutachtung die Dauer rechtfertigen.
Der BGH zieht die Grenze besonders scharf: Das Entschädigungsgericht prüft nicht, ob die richterliche Entscheidung oder Beweisaufnahme objektiv richtig war. Es prüft nur, ob die Verfahrensführung unter den Bedingungen funktionstüchtiger Rechtspflege noch vertretbar war. Das gilt auch für rechtliche Erwägungen und die Entscheidung, eine Beweisaufnahme anzuordnen. Die richterliche Unabhängigkeit aus Art. 97 Abs. 1 GG schließt eine nachträgliche Optimierungs- oder Berufungskontrolle aus (BGH, III ZR 192/21, Rn. 26–29).
Für die Subsumtion bedeutet das: Jede behauptete Verzögerung braucht einen Zeitraum, einen konkreten Bearbeitungsstand und eine Antwort auf die Frage, welche gerichtliche Handlung möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Formulierung „das Verfahren lag lange“ reicht nicht. Umgekehrt darf die Behörde oder das Gericht nicht allein mit „Arbeitsüberlastung“ antworten. Die Quelle und die konkrete Auswirkung der Belastung müssen erkennbar sein; das Hessische LSG akzeptierte den Überlastungseinwand nur wegen der dort festgestellten besonderen gesetzlichen Fallwelle und ihrer zeitlichen Rahmenbedingungen.
8. Berechnung der Entschädigung
Für immaterielle Nachteile wird nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG ein Nachteil vermutet, wenn die Verfahrensdauer unangemessen war. Der Regelbetrag beträgt nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG 1.200 Euro je Verzögerungsjahr, also regelmäßig 100 Euro je Verzögerungsmonat. Die Regel ist keine automatische Zusage für die gesamte Verfahrensdauer. Zuerst muss der entschädigungsfähige Verzögerungszeitraum bestimmt werden.
Das OVG Bremen sprach bei sechs Monaten 600 Euro zu. Das Hessische LSG sprach bei 16 Monaten 1.600 Euro zu. Der BGH bestätigte bei acht Monaten 1.200 Euro, obwohl die besondere Bedeutung des Pilotverfahrens und konkrete Belastungen eine Erhöhung des Monatsbetrags rechtfertigen konnten. Daraus folgt: Eine Erhöhung nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG ist eine Gesamtwürdigung und kein automatischer Zuschlag für bestimmte Verfahrensarten.
Der BGH verbindet die Höhe außerdem mit dem Streitgegenstand. Der Anspruch ist zeitbezogen. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf das Gericht bei einem bezifferten Antrag nicht für weniger festgestellte Verzögerungsmonate einen höheren Monatsbetrag zusprechen, wenn der Antrag die Berechnung festlegt. Unangemessene Zeiträume dürfen nicht mit anderen Zeiträumen verrechnet werden. Der BGH beanstandete deshalb eine freie Addition von Beträgen für verbundene Pilotverfahren und verlangte eine einheitliche Gesamtbemessung (BGH, III ZR 192/21, Rn. 74–88).
Ein Antrag, der eine angemessene Entschädigung „mindestens“ in einer bestimmten Höhe verlangt und die endgültige Höhe in das Ermessen des Gerichts stellt, ist von einem starr bezifferten Antrag zu unterscheiden. Für die konkrete Formulierung kommt es darauf an, ob die Mindestangabe nur eine Untergrenze bildet oder ob der Kläger einen festen Monatsbetrag für einen bestimmten Zeitraum beansprucht. Die BGH-Entscheidung zeigt, dass diese Unterscheidung für § 308 ZPO und die gerichtliche Bemessung erheblich ist (BGH, III ZR 192/21, Rn. 74–81).
9. § 199 Abs. 3 GVG im Strafverfahren
Bei Strafverfahren ist § 199 GVG zusätzlich zu beachten. Nach § 199 Abs. 1 GVG gelten die §§ 198 bis 201 GVG entsprechend. § 199 Abs. 3 GVG enthält aber eine besondere Regel: Hat das Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, kann diese Wiedergutmachung ausreichend sein; die Entschädigungsregel des § 198 Abs. 4 GVG ist insoweit nicht anzuwenden. Das Entschädigungsgericht ist an die strafgerichtliche Bewertung der Angemessenheit gebunden.
Für eine strafrechtliche Entschädigungsklage muss deshalb zunächst geprüft werden, ob und wie die Verfahrensverzögerung bereits im Strafverfahren berücksichtigt wurde. Eine Kompensation nach dem Vollstreckungs- oder Anrechnungsmodell kann die spätere Geldentschädigung beeinflussen oder ausschließen. Entscheidend ist nicht allein, dass im Urteil allgemein von langer Verfahrensdauer die Rede ist, sondern ob das Strafgericht eine unangemessene Verzögerung festgestellt und ihr zugunsten des Beschuldigten eine konkrete Rechtsfolge zugeordnet hat.
Die drei hier ausgewerteten Entscheidungen betreffen kein gemeinsames Strafverfahren. Ihre Aussagen zu Verzögerungsrüge, Zurechnung, Bemessung und § 198 GVG können deshalb nicht ohne weitere Prüfung als vollständige §-199-Subsumtion ausgegeben werden. Für den konkreten Strafsachverhalt müssen das Strafurteil, die dortige Verzögerungsfeststellung und die angewandte Kompensationsform gesondert ausgewertet werden.
10. Vergleich der drei Entscheidungen
Das OVG Bremen liefert vor allem die Perspektive der abschnittsbezogenen Verwaltungsverfahrensprüfung. Es zeigt, wie eine lange Gesamtverfahrensdauer, eine verspätete Bearbeitung im Zulassungsverfahren, die Bedeutung des Verfahrens und später notwendige Beweisaufnahmen miteinander abgewogen werden. Sein Ergebnis von sechs unangemessenen Monaten bei einer Gesamtdauer von gut acht Jahren ist gerade kein pauschaler Tarif.
Der BGH liefert den Kontrollmaßstab und die Grenzen der Entschädigungsklage. Die Verfahrensführung wird auf Vertretbarkeit, nicht auf Richtigkeit geprüft. Sachverständigenverzögerung ist nicht automatisch staatlich zurechenbar. Pilotverfahren begründen keinen Sondermaßstab. Bei der Höhe sind der zeitbezogene Streitgegenstand, § 308 ZPO und eine einheitliche Gesamtbemessung zu beachten.
Das Hessische LSG liefert die detaillierteste Rechen- und Belastungsperspektive. Es trennt 41 Monate Inaktivität von 24 Monaten zusätzlicher Vorbereitungs- und Belastungszeit und zieht anschließend einen weiteren nicht zurechenbaren Corona-Monat ab. Die Entscheidung zeigt zugleich, dass außergewöhnliche Gerichtsbelastung nur bei konkreter, zeitlich nachvollziehbarer und sachlich besonderer Grundlage berücksichtigt werden kann. Außerdem behandelt sie die Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten als möglichen Vermögensnachteil, wenn diese Kosten adäquat durch die Überlänge verursacht und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
Zusammengenommen ergeben die Entscheidungen daher kein starres Prüfschema, sondern eine Reihenfolge: Rüge und konkreter Anlass, vollständige Chronologie, Trennung aktiver und inaktiver Zeiten, Prüfung der staatlichen Zurechnung, Einzelfallabwägung, Berechnung nach den verbleibenden Verzögerungsmonaten und schließlich Prüfung besonderer Rechtsfolgen wie § 199 Abs. 3 GVG.
11. Grenzen, typische Fehler und Beweisfragen
Typische Fehler sind die Gleichsetzung der Gesamtverfahrensdauer mit der Verzögerung, die Annahme einer starren zwölfmonatigen Freigrenze, die automatische Zurechnung jeder Sachverständigenzeit, die pauschale Berufung auf Überlastung, die Addition nicht beantragter Zeiträume und die Verwechslung einer strafgerichtlichen Kompensation mit einer Geldentschädigung nach § 198 GVG.
Nicht jede offene Frage kann aus den drei Entscheidungen beantwortet werden. Insbesondere die konkrete Anwendung des § 199 Abs. 3 GVG hängt vom Strafurteil und vom dort verwendeten Kompensationsmodell ab. Auch die Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Anwaltskosten ist kein Automatismus; sie hängt von Notwendigkeit, Kausalität und dem tatsächlich berechtigten Entschädigungsumfang ab. Schließlich ist die Übertragbarkeit der besonderen Krankenhaus-Klagewelle auf andere Gerichte oder Rechtsgebiete nicht durch das Hessische LSG allgemein entschieden.