Gelegentliche missbräuchliche Nutzung ist hinzunehmen Öffentlichen Kinderspielplätzen ist wie öffentlichen Grünanlagen und überhaupt allen öffentlichen Einrichtungen, für die keine besonderen Zulassungsregeln gelten und für die keine besondere Aufsicht besteht, die Gefahr nicht bestimmungsgemäßer Benutzung immanent; insoweit ist die Gefahr gelegentlicher Missbräuche unvermeidbar und von den Anliegern grundsätzlich hinzunehmen (OVG Lüneburg, Urteil vom 26.10.1988 – 6...








