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Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die Vollziehung des Verwaltungsaktes anordnen. Die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes wird angeordnet, wenn die Behörde meint, der Verwaltungsakt müsse sofort durchgesetzt werden. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung von Anfechtungsklage und Widerspruch. Relevant