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öffentliches Baurecht Archive - Seite 2 von 2 - Heidemann Partner - Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht

Rechtsschutz des Nachbarn gerichtet auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde in Niedersachsen

(Stand 17.12.2021) Der Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde wegen baurechtswidriger Zustände ist bei Nachbarn ein beliebtes Thema. Läuft es mit dem Nachbarn nicht mehr rund, liebäugelt man hie und hie gerne mit dem Anschwärzen des Nachbarn bei der Bauaufsichtsbehörde. Dieser Gedanke liegt zwar nahe, ist aber grundsätzlich mit Vorsicht zu genießen. Die Anforderungen

„Erforderliche Waldumwandlung“ durch Überplanung eines Waldstücks durch Bebauungsplan?

Eine waldrechtliche Genehmigung für die Umwandlung von Wald ist regelmäßig nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) entbehrlich, nur weil ein Waldstück von einem Bebauungsplan erfasst wird oder durch einen solchen überplant wird (z.B. durch ein allgemeines Wohngebiet).  Nach § 8 Abs. 2

Einleitung Das Wochenendhaus im Außenbereich. Ein Klassiker im Leben und in der Rechtsprechung. Eigentümer von Gartenhütten, Gartenhäusern oder Jagdhütten im Außenbereich möchten seit jeher ihre beispielsweise als Jagdhütten genehmigten Hütten gerne auch für das Wochenende nutzen. Oft fragen Mandanten, ob es Schlupflöcher im Außenbereich gibt. Bis wann ist eine Jagdhütte noch eine Jagdhütte ? Ab

Belästigungen durch Garagen und Stellplätze in Wohngebieten

Im Hinblick auf Garagen und Einstellplätze hat sich nach Jahrzehnten eine ausdifferenzierte Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts entwickelt. Hier sollen die Einschätzungskriterien des Nds. OVG kurz dargestellt werden. Nach § 12 Abs. 2 NBauO sind Garagen und Stellplätze in Wohngebieten als Annex zum Hauptvorhaben zulässig. Ist also das zugehörige Vorhaben zulässig, sind es auch die Garagen

Viele Eigentümer fragen sich, ob sie sich gegen heranrückende Nachbarbebauung wehren können. Insbesondere dann, wenn ihnen durch die neue Bebauuung Einblicke auf ihr Grundstück und in ihren Wohnraum drohen. Fall: Eigentümer E wohnt in einem Wohngebiet (Kein Bebauungsplan vorhanden). Der Bauherr B plant 18 Meter neben dem Grundstück des E auf einem bislang unbebauten Grundstück