Autorenprofil:
RA Dipl. iur. Marc Heidemann
Marc Heidemann ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht und in Hamburg tätig. Seine juristische Ausbildung absolvierte er an der Universität Hamburg, wo er sich intensiv mit den Bereichen Rechtspflege, Internationales Privatrecht, Insolvenzrecht sowie Zwangsvollstreckungs- und Kreditsicherungsrecht befasste. Sein Referendariat führte ihn an das Oberlandesgericht Celle mit einer verwaltungsrechtlichen Spezialisierung am Verwaltungsgericht Stade, insbesondere in den Bereichen Gewerberecht, Öffentliches Baurecht und Landwirtschaftsrecht. Zusätzlich erwarb er eine verwaltungsrechtliche Zusatzqualifikation an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. In seiner anwaltlichen Tätigkeit berät und vertritt Marc Heidemann Mandanten in verschiedenen Bereichen des Verwaltungsrechts. Schwerpunkte sind unter anderem das Waffenrecht, das Denkmalschutzrecht, das Schulrecht und das Baurecht. Er prüft die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, begleitet Genehmigungsverfahren und vertritt Mandanten vor den zuständigen Verwaltungsgerichten. Dabei geht es oft um Fragen zu behördlichen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die berufliche oder private Situation der Betroffenen haben. Marc Heidemann ist Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg und setzt sich kontinuierlich mit aktuellen Entwicklungen im Verwaltungsrecht auseinander. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit veröffentlicht er regelmäßig Fachartikel zu verwaltungsrechtlichen Themen.
Neuste Artikel von RA Dipl. iur. Marc Heidemann:
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- § 6 GarVO – Weniger als 5 Meter Länge?,
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- Die missbräuchliche Nutzung von Kinderspielplätzen.,
- Verpflichtungsklage zwecks Aufstellens von Verkehrsschildern.,
- Die einstweilige Anordnung auf vorläufige Erteilung einer Gaststättenerlaubnis,
- Das öffentlich-rechtliche Hausverbot,
- Die Rückerstattung von zu viel gezahlten Rundfunkbeiträgen,
- Die Verwertung von im Bundeszentralregister getilgten Straftaten bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nach § 35 GewO,
- Ausnahme von der Regelvermutung des § 5 Absatz 2 WaffG?,
- Rechtsschutz gegen Verwirkungsbescheid bei Vollstreckungshindernis nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 HmbVwVG ,
- Die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen fehlender Bewährung,
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- Der ausnahmsweise zulässige nicht störende Gewerbebetrieb im allgemeinen Wohngebiet,
- Verkehrssicherungspflicht bei Verweigerung der Baumfällgenehmigung: Haftungsfragen im Fokus,
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- Das Haltungs- und Betreuuungsverbot im Tierschutzrecht,
- Fortnahme eines Tieres nach dem Tierschutzgesetz wegen Verhaltensstörung nach § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 TierschG i.V.m. § 2 TierschG,
- Der Schulwechsel innerhalb Hamburgs wegen Zerrüttung des Schulverhältnisses,
- Die Ablehnung der Aufnahme in Wunschschule wegen Mangel an Kapazitäten in Hamburg,
- Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG,
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- Ausnahmen nach § 13 Absatz 9 AWaffV von den Aufbewahrungspflichten nach § 36 WaffG,
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- „Was treibt mich an?“ – Ein Gespräch mit Rechtsanwalt Marc Heidemann,
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